Förderung für landwirtschaftliche Betriebe

Mit Beschlußfassung vom 20.09.2005 hat der Gemeinderat Richtlinien zur Förderung von landw. Betrieben beschlossen. Im Rahmen dieser Förderung erhalten landwirtschaftliche Betriebe unter der Voraussetzung, dass im Bereich des landw. Betriebsgebäudes ein eigener Wasserzähler eingebaut ist, einen Nachlass auf die Kanal- und Wasserbenützungsgebühren.

* Befreiung Kanalbenützungsgebühr: Landwirtschaftliche Betriebe, die den entsprechenden Wasserzähler eingebaut haben, sind für den Bereich der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile (Stall oder Stadel) von der Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr zur Gänze befreit.

* Nachlass Wasserbenützungsgebühr: Landw. Betriebe, die den entsprechenden Wasserzähler eingebaut haben, wird eine Freiwassermenge in Höhe des tatsächlichen Wasserverbrauches, begrenzt mit höchstens 18 m³ je Großvieheinheit gewährt. Diese Höchstgrenze verringert sich jedoch um 30 % (Rindvieh) bzw. 50 % (Schafe) für jene Betriebe, die ihr Vieh während der Sommermonate auf die Almweide bringen.

Zuständig